BGH - Beschluß vom 20.02.2008
XII ZB 116/07
Normen:
ZPO § 165 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 716
FamRZ 2008, 869
NJW-RR 2008, 804
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 126/06
AG Demmin, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 160/03

Anforderungen an die Darlegung einer Protokollfälschung

BGH, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen XII ZB 116/07

DRsp Nr. 2008/9519

Anforderungen an die Darlegung einer Protokollfälschung

»Wird eine Protokollfälschung behauptet, dürfen selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Darlegungslast die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit nicht überspannt werden. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Geschäftsabläufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen Fällen durchweg auf bloße Indizien für den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen für dessen subjektive Seite angewiesen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. März 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980).«

Normenkette:

ZPO § 165 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs.

Mit Urteil des Amtsgerichts vom 19. Januar 2004 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auf und setzte das Verfahren insoweit aus.