KG - Urteil vom 05.04.2006
25 UF 89/05
Normen:
BGB § 1613 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 77
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 159 F 7799/05

Anforderungen an die Darlegung von Sonderbedarf

KG, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 25 UF 89/05

DRsp Nr. 2007/11218

Anforderungen an die Darlegung von Sonderbedarf

Der Unterhaltsberechtigte bzw. die Behörde, auf die der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist, hat das Entstehen von Sonderbedarf konkret darzulegen und zu beweisen. Die Behörde kann nicht auf verauslagte Pauschalen verweisen.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts steht dem Kläger der aus übergeleitetem Recht (§ 91 BSHG; jetzt § 94 SGB XII) geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung nicht zu.