OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.02.2014
9 UF 71/14
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 2; FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 111/14

Anforderungen an die Durchführung einer Berufsausbildung durch ein unterhaltsberechtigtes Kind

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 9 UF 71/14

DRsp Nr. 2015/15741

Anforderungen an die Durchführung einer Berufsausbildung durch ein unterhaltsberechtigtes Kind

1. Von einem jungen Menschen kann nicht unbedingt von Beginn an eine zielgerichtet richtige Entscheidung in der Frage der Berufswahl erwartet werden. Ihm ist deshalb in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet. 2. Gegen die Obliegenheit, eine Berufsausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, wird nicht verstoßen, wenn das unterhaltsberechtigte Kind ein Studium eine Woche nach Abschluss der Abiturprüfung schon mit Beginn des Sommersemesters aufnimmt und alsdann zum Wintersemester einen von den Inhalten und Prüfungsanforderungen nahezu identischen Studiengang wechselt, um nach einigen Semestern einen neuen, seinen Eignungen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Studiengang zu wählen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 3. Juli 2014 - 41 F 111/14 UK - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 2; FamFG § 239;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Jugendamtsurkunde dahingehend, keinen Kindes- bzw. Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen.