OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2019
3 WF 134/18
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 186/18

Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sorgerechts- und Umgangsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 3 WF 134/18

DRsp Nr. 2020/7193

Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sorgerechts- und Umgangsverfahren

1. Der Grundsatz der Erforderlichkeit einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (vgl. § 114 ZPO) gilt in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nicht in gleicher Weise wie in Rechtsstreitigkeiten, die sich nach der ZPO richten. 2. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V. mit § 114 ZPO) ist in einem Sorgerechtsverfahren bereits dann gegeben, wenn das Familiengericht aufgrund des eingeleiteten Verfahrens den Sachverhalt zu ermitteln hat, ggf. eine Regelung treffen muss und sich nicht darauf beschränken kann, den Antrag ohne Weiteres, also ohne jede Ermittlung und ohne jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 18.09.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Kleve vom 22.08.2018 (19 F 186/18) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I)