OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2006
10 WF 215/06
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 260 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2007, 85
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder) - 5.1 F 412/05 - 14.08.2006,

Anforderungen an die Erfüllung des Auskunftsanpruches nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 10 WF 215/06

DRsp Nr. 2007/1351

Anforderungen an die Erfüllung des Auskunftsanpruches nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB

Zur Erfüllung des Auskunftsanspruches nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine systematische Aufstellung der erforderlichen Angaben, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht, schriftlich zu erteilen. Die Auskunft hat grundsätzlich durch Vorlage eines einzigen Verzeichnisses zu erfolgen, die Verteilung der relevanten Angaben auf mehrere Schriftsätze wahrt die einem einzigen Verzeichnis inne wohnende Übersichtlichkeit nicht.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 260 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Soweit der Kläger mit seinem Rechtsmittel die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten begehrt, liegt eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO vor (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rz. 15). Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen, gegen den Beklagten wegen Nichterfüllung der sich aus dem Teilurteil des Amtsgerichts vom 7.3.2006 ergebenen Verpflichtungen ein Zwangsgeld festzusetzen, sind jedenfalls jetzt gegeben.