BGH - Urteil vom 14.01.2014
II ZR 192/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. k);
Fundstellen:
DB 2014, 418
DB 2014, 6
DStR 2014, 12
FamRZ 2014, 559
IPRax 2017, 517
NJW 2014, 1244
NZI 2014, 283
NZI 2014, 5
WM 2014, 357
ZIP 2014, 394
ZInsO 2014, 452
ZVI 2014, 98
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 5623/10
LG Dresden, vom 29.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 191/11

Anforderungen an die Ermittlung ausländischen Rechts durch einen Tatrichter; Zahlungsklage im Zusammenhang mit der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

BGH, Urteil vom 14.01.2014 - Aktenzeichen II ZR 192/13

DRsp Nr. 2014/2947

Anforderungen an die Ermittlung ausländischen Rechts durch einen Tatrichter; Zahlungsklage im Zusammenhang mit der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen

Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 29. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 S. 2 Buchst. k);

Tatbestand

Der Beklagte war von Juni bis August 2008 Geschäftsführer der R. GmbH. In diesem Zeitraum führte er Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 789,98 € nicht an die für den Einzug zuständige Klägerin ab. Mit ihrer am 2. September 2010 zugestellten Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten Zahlung von 789,98 € und die Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.