1. Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 20. Januar 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 29. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft an das Amtsgericht zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus E für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
zu 1.:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Feststellungen, die das Amtsgericht getroffen hat, rechtfertigen nicht die Ablehnung einer Vormundschaft für die Betroffene.
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