OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2006
4 UF 35/06
Normen:
BGB § 1693; BGB § 1697;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 184 F 5125/05

Anforderungen an die Ermittlung des Alters bei der Anordnung einer Vormundschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 4 UF 35/06

DRsp Nr. 2009/7083

Anforderungen an die Ermittlung des Alters bei der Anordnung einer Vormundschaft

Soll eine Vormundschaft für einen ausländischen Staatsangehörigen, dessen Alter unbekannt ist, angeordnet werden, so hat das Gericht alle Quellen, die zuverlässig über das Alter Aufschluss geben können, auszuschöpfen. Hierzu gehört auch eine Anfrage bei der Botschaft zum Zwecke der Personenstandsermittlung. Im Übrigen sind zur Sachaufklärung auch die vorhandenen rechtsmedizinischen Möglichkeiten der Altersbestimmung heranzuziehen.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 20. Januar 2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 29. November 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Vormundschaft an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Der Betroffenen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus E für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1693; BGB § 1697;

Gründe:

zu 1.:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Feststellungen, die das Amtsgericht getroffen hat, rechtfertigen nicht die Ablehnung einer Vormundschaft für die Betroffene.