Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rz. 15) ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 8.12.2005, durch den es dem Kläger ein Zwangsgeld auferlegt hat, aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor.
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