OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.07.2006
10 WF 142/06
Normen:
BGB § 260 § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 285
NJW-RR 2007, 943
OLGReport-Brandenburg 2007, 54
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 527/01

Anforderungen an die Erteilung der Auskunft; Vollstreckbarkeit der Verurteilung zur Vorlage von Belegen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 10 WF 142/06

DRsp Nr. 2008/12924

Anforderungen an die Erteilung der Auskunft; Vollstreckbarkeit der Verurteilung zur Vorlage von Belegen

»1. Die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich durch ein vollständiges Verzeichnis zu erfüllen. Die Aufteilung der Auskunft auf mehrere Schriftstücke genügt grundsätzlich nicht. 2. Die Verurteilung zur Vorlage von Belegen ist nur dann vollstreckbar, wenn die Belege nach Art und Anzahl der Unterlagen so konkret bezeichnet sind, dass der Umfang der Verurteilung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist.«

Normenkette:

BGB § 260 § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 888, Rz. 15) ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht seinen Beschluss vom 8.12.2005, durch den es dem Kläger ein Zwangsgeld auferlegt hat, aufgehoben. Denn die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes liegen vor.