Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
I.)
Mit Beschluss vom 22.11.2007 hat das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Leitz für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet. Für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, Postangelegenheiten und Organisation sozialpflegerischer Dienste hat es den Beteiligten zu 2) zum Betreuer, für den Bereich der Vermögensangelegenheiten den Beteiligten zu 3) zum Zusatzbetreuer bestellt.
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