OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.10.2013
6 UF 128/13
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 402
FuR 2014, 369
FuR 2014, 4
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 429/12

Anforderungen an die familiengerichtliche Entscheidung im UmgangsverfahrenAnordnung einer Umgangspflegschaft des Jugendamts

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 6 UF 128/13

DRsp Nr. 2014/966

Anforderungen an die familiengerichtliche Entscheidung im UmgangsverfahrenAnordnung einer Umgangspflegschaft des Jugendamts

Wird ein Umgang nicht konkret, vollständig und vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs geregelt oder - soweit es das Kindeswohl erfordert - konkret eingeschränkt oder ausgeschlossen (sog. Konkretheitsgebot), so liegt eine unzulässige Teilentscheidung vor. Die Regelung des Umgangs darf nur soweit in die Hände eines Dritten gelegt werden, wie das Gesetz diese Möglichkeit ausdrücklich eröffnet. Letzteres ist jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Umgangskontakte begleitet oder unbegleitet stattfinden, bei der Umgangspflegschaft nicht der Fall. Die Vollstreckbarkeit einer periodischen Umgangsregelung setzt voraus, dass der erste Umgangstermin kalendermäßig genannt ist. Im Rahmen des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich die Einräumung von Ferienumgang angezeigt. Wenn das Gericht hiervon absieht, stellt dies jedenfalls bei einem Kind im Alter von acht Jahren grundsätzlich keine Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1 BGB mehr dar, sondern eine Umgangseinschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 S. 1 oder 2 BGB.