OLG Hamm - Beschluss vom 15.05.2012
II-2 WF 249/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1; SGB XII 90 Abs. 2 Nr. 8; WoFG 10 Abs. 1,; WFNG NRW 17 Abs. 6 S. 3; WFNG NRW 18;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 23/11

Anforderungen an die Festsetzung von Einmalzahlungen aus dem Vermögen; Berücksichtigung des Eigenheims als Schonvermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 249/11

DRsp Nr. 2012/13994

Anforderungen an die Festsetzung von Einmalzahlungen aus dem Vermögen; Berücksichtigung des Eigenheims als Schonvermögen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 30.08.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 27.07.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 1; SGB XII 90 Abs. 2 Nr. 8; WoFG 10 Abs. 1,; WFNG NRW 17 Abs. 6 S. 3; WFNG NRW 18;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Am 18.11.1997 erwarben die Antragstellerin und jedenfalls die gemeinsame Tochter, Frau T, das Hausgrundstück P-Straße 35 in C für 670.000 DM (=342.565,56 €) zu je ½ als Miteigentümerinnen. Das 570 m² große Grundstück ist bebaut mit einer Immobilie, bestehend aus zwei Wohnungen und zwei Garagen. Es handelte sich um ein ehemaliges Zechenhaus. Das Haus wurde 1930 erbaut und 1990 saniert.