OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2011
9 UF 90/10
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 09.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 215/09

Anforderungen an die Feststellung der Zerrüttung der Ehe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2011 - Aktenzeichen 9 UF 90/10

DRsp Nr. 2011/6023

Anforderungen an die Feststellung der Zerrüttung der Ehe

Allein der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten, reicht nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Hiervon ist vielmehr auszugehen, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft dann nicht mehr erwartet werden kann.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 9. Juni 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 36 F 215/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Beschwerdewert wird auf 3.957 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1;

Gründe: