OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.01.2017
17 UF 274/16
Normen:
HKÜ Art. Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
IPRax 2019, 434
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 2158/16

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung des anderen Elternteils mit der Verbringung des Kindes in ein anderes Land

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 17 UF 274/16

DRsp Nr. 2018/8480

Anforderungen an die Feststellung der Zustimmung des anderen Elternteils mit der Verbringung des Kindes in ein anderes Land

1. Derjenige Elternteil, der die Kinder in ein anderes Land verbracht hat, trägt die Beweislast für die Erteilung einer Zustimmung durch den anderen Elternteil. 2. Die Feststellung einer Einverständniserklärung stellt hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gerichts. 3. An eine nachträgliche Genehmigung sind grundsätzlich noch strengere Anforderungen als an eine vorab erteilte Zustimmung zu stellen. Sie muss klar, eindeutig und unbedingt sein.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 24.11.2016 (28 F 2158/16) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf die Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Folgenden: HKÜ) die Rückführung der Kinder E. M. und L. M. in die Slowakische Republik.

1. 2.