OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.04.2011
6 UF 13/11
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 197/10

Anforderungen an die Feststellung des Scheiterns der Ehe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2011 - Aktenzeichen 6 UF 13/11

DRsp Nr. 2012/5752

Anforderungen an die Feststellung des Scheiterns der Ehe

Zu den Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 BGB.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 19. November 2010 - 9 F 197/10 S - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1;

Gründe:

I. Der am ... November 1929 geborene Antragsteller (Ehemann) und die am ... März 1942 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 27. August 1991 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Beide Eheleute beziehen Vollrente wegen Alters; der Ehemann seit dem 1. Dezember 1994 und die Ehefrau seit 1. April 2007. Während ihres Zusammenlebens haben die Eheleute das Hausanwesen in der W.B. bewohnt, das zunächst jeweils im hälftigen Miteigentum des Ehemannes und dessen Sohn, Herrn C.B., stand (von Letzterem infolge Erbschaft nach seiner Mutter erlangt). Am 4. April 2009 wurde die Antragsgegnerin vom Antragsteller aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen. Seither leben die Beteiligten getrennt. Seit März 2010 lebt der Antragsteller im Alten- und Pflegeheim Haus am Sch. unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Seit der Trennung haben keine persönlichen Kontakte mehr zwischen den Eheleuten stattgefunden.