OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.2013
3 UF 43/13
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 125 Abs. 2 S. 2, § 128, § 287 Abs. 1; ZPO § 254; BGB § 259 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1 und 2, § 1564 S. 1, § 1565 Abs. 1 und 2,; § 1566 Abs. 1, § 1567, § 1579, § 1580, § 1605, § 1572, § 1573 Abs. 2, § 1578 b;
Fundstellen:
FamFR 2013, 522
FamRZ 2013, 1889
NJW 2014, 158

Anforderungen an die Feststellung des Scheiterns der Ehe bei Demenzerkrankung eines Ehegatten; Verwirkung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 3 UF 43/13

DRsp Nr. 2013/22034

Anforderungen an die Feststellung des Scheiterns der Ehe bei Demenzerkrankung eines Ehegatten; Verwirkung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt

1. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten eines an Demenz erkrankten Ehegatten durch dessen gesetzlichen Betreuer für einen wirksamen Ehescheidungsantrag gemäß den §§ 125 Abs. 2 S. 2, 287 Abs. 1 FamFG, 1564 S. 1 BGB.2. Eine einseitige, dem Familiengericht den Ausspruch der Ehescheidung ermöglichende Zerrüttung der Ehe lässt sich gemäß den §§ 1565, 1566, 1567 BGB jedenfalls feststellen, wenn die Ehegatten unstreitig seit mehr als einem Jahr räumlich getrennt voneinander leben und die Anhörung des an Demenz erkrankten Antragstellers nach § 128 FamFG sowie das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme den Rückschluss zulassen, dass dieser zum Zeitpunkt der Trennung bzw. zu einem danach liegenden Zeitpunkt noch den hinreichend sicheren natürlichen Willen zur Trennung und Ehescheidung sowie die Ablehnung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erklärt hat.