OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2011
II-4 WF 185/10
Normen:
ZPO § 162 Abs. 1 S. 1; ZPO § 162 Abs. 1 S. 2; FamFG § 36 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 209
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 399/10

Anforderungen an die Form der Protokollierung eines Vergleichs im Verfahren nach dem FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen II-4 WF 185/10

DRsp Nr. 2011/9783

Anforderungen an die Form der Protokollierung eines Vergleichs im Verfahren nach dem FamFG

Auch im Verfahren nach dem FamFG sind bei der Protokollierung eines Vergleichs die Formvorschriften der ZPO einzuhalten. Ist ein Vergleich den Beteiligten entgegen §§ 36 Abs. 2 S. 2 FamFG, 162 Abs. 1 S. 1 und S. 2 ZPO nicht zur Genehmigung vorgespielt bzw. vorgelesen worden, so ist er unwirksam. Die nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag die fehlende Genehmigung nicht zu ersetzen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdenscheid vom 29.7.2010 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 280 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 162 Abs. 1 S. 1; ZPO § 162 Abs. 1 S. 2; FamFG § 36 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.