OLG Naumburg - Beschluss vom 30.08.2012
3 WF 166/12
Normen:
BGB § 260 Abs. 1; BGB § 126;
Fundstellen:
FamFR 2012, 570
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 658/10 ZV 2 - 26.04.2012,

Anforderungen an die Form einer gemäß § 260 Abs. 1 BGB zu erteilenden Auskunft

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 3 WF 166/12

DRsp Nr. 2012/22588

Anforderungen an die Form einer gemäß § 260 Abs. 1 BGB zu erteilenden Auskunft

Ist der Schuldner zur Auskunft verpflichtet, bedarf die Auskunft gemäß § 260 Abs. 1 einer eigenen, grundsätzlich schriftlich verkörperten Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB erfüllen, insbesondere nicht vom Schuldner unterschrieben sein muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf, sofern die Auskunft als Wissenserklärung dem Schuldner eindeutig zuzuordnen ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dessau-Roßlau vom 26.04.2012 (Az.: 3 F 658/10) abgeändert und der Antrag vom 22.03.2012 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO).

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 1; BGB § 126;

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.