Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Dessau-Roßlau vom 26.04.2012 (Az.: 3 F 658/10) abgeändert und der Antrag vom 22.03.2012 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO).
Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 2.000,- € festgesetzt.
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