OLG Oldenburg - Beschluss vom 01.06.2011
12 W 143/11
Normen:
BGB § 1585c S. 2, 3; BGB § 127a;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1738
MDR 2011, 1424
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 11.04.2011

Anforderungen an die Form eines vor Rechtskraft der Scheidung geschlossenen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen 12 W 143/11

DRsp Nr. 2011/18534

Anforderungen an die Form eines vor Rechtskraft der Scheidung geschlossenen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt

Zur Formwirksamkeit eines vor Rechtskraft der Scheidung im isolierten Familienverfahren geschlossenen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt.

Die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Nordenham - Grundbuchamt vom 11.4.2011 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Nordenham - Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Eigentumsumschreibung vom 18.2.2011 nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren und auslagenfrei.

Der Beschwerdewert wird auf 50.000, EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1585c S. 2, 3; BGB § 127a;

Gründe:

I. Die Beteiligten leben in Trennung. Sie sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in S............ Sie haben am 17.8.2010 vor dem Amtsgericht Nordenham (............) im Rahmen eines Unterhaltsprozesses einen Vergleich geschlossen. Inhalt des Vergleichs war neben dem nachehelichen Unterhaltsverzicht und Bestimmungen zum Güterrecht unter anderem die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2) an den Beschwerdeführer.