KG - Beschluss vom 31.03.2023
16 WF 19/23
Normen:
FamFG § 252;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 08.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FH 324/22

Anforderungen an die Geltendmachung von Einwendungen im vereinfachten UnterhaltsverfahrenBeachtlichkeit von Einwendungen auf einem nicht datierten und nicht unterzeichneten Formular

KG, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 16 WF 19/23

DRsp Nr. 2023/8207

Anforderungen an die Geltendmachung von Einwendungen im vereinfachten Unterhaltsverfahren Beachtlichkeit von Einwendungen auf einem nicht datierten und nicht unterzeichneten Formular

1. Das Risiko, dass ein (angeblich eingereichter) Schriftsatz bei Gericht nicht ankommt, ist uneingeschränkt vom Beteiligten zu tragen, weil er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einwendungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind. 2. Auch wenn im vereinfachten Unterhaltsverfahren das Formular mit den Einwendungen des Antragsgegners weder datiert noch unterzeichnet wurde, liegt dennoch eine im Sinn von § 252 FamFG zulässige Einwendung vor, wenn aus dem ausgefüllten Formular alle für die Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Angaben eindeutig hervorgehen und zusätzlich, als Beleg zu den gemachten Angaben, eine vollständige Kopie des aktuellen SGB II -Bescheids beigefügt wird, mit dem staatliche Transferleistungen für die Dauer von etwa einem Jahr bewilligt werden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 8. Februar 2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 26 FH 324/22 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Beschwerdewert wird auf 7.431 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 252;

Gründe:

I.