OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2012
9 UF 6/12
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamFR 2012, 357
FamRZ 2013, 237
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 33/11

Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung im Umgangsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2012 - Aktenzeichen 9 UF 6/12

DRsp Nr. 2012/11180

Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung im Umgangsverfahren

1. Das Familiengericht hat im Umgangsverfahren eine Sachentscheidung zu treffen und darf sich jedenfalls dann nicht darauf beschränken, die widerstreitenden Kindeseltern nicht zu bescheiden, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht. 2. Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs enthalten. Die Entscheidung, die den Umgang nur dem Grunde nach regelt und keine Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, genügt diesen Anforderungen nicht. 3. Der völlige Ausschluss des Umgangs für längere Zeit oder gar auf Dauer als der einschneidendste Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht von Elternteil und Kind darf nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts und dessen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann. Dies ist bezogen auf den Einzelfall festzustellen.

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 9. November 2011 - Az. 35 F 33/11 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.