OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2023
6 UF 119/23
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung in einem UmgangsverfahrenZulässigkeit der Feststellung der zeitigen Unmöglichkeit einer umgangsrechtlichen RegelungAnforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Anwerbung mitwirkungsbereiter Dritter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 6 UF 119/23

DRsp Nr. 2023/11879

Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung in einem Umgangsverfahren Zulässigkeit der Feststellung der zeitigen Unmöglichkeit einer umgangsrechtlichen Regelung Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Anwerbung mitwirkungsbereiter Dritter

Beendet das Familiengericht ein Umgangsverfahren mit der Feststellung, eine umgangsrechtliche Regelung sei derzeit nicht möglich, weil mitwirkungsbereite Dritte zur Durchführung des Umgangs mit dem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Vater nicht vorhanden seien, so handelt es sich um eine unzulässige Teilentscheidung. Das Gericht ist vielmehr gehalten, entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder das Umgangsrecht einzuschränken oder auszuschließen, wenn Kindeswohlaspekte dies gebieten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 19.05.2023 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 3. begehrt eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem am XX.XX.2019 geborenen Beteiligten zu 1.