OLG Naumburg - Beschluss vom 11.07.2012
8 UF 144/12
Normen:
FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 58; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 11.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 50/12

Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung zur Vorbereitung über die Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 8 UF 144/12

DRsp Nr. 2012/22600

Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung zur Vorbereitung über die Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf vorläufige Genehmigung der Unterbringung eines Minderjährigen steht den Beteiligten gegen den ohne mündliche Erörterung erlassenen Beschluss wahlweise der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG oder die Beschwerde gemäß §§ 58, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu.

Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der am 11. Mai 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schönebeck aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.500.

Normenkette:

FamFG § 54 Abs. 2; FamFG § 58; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. In dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebt der Beteiligte zu 3 (Kindesvater) die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung seines minderjährigen Kindes.

Der Beteiligte zu 3 nahm mit der Beteiligten zu 4 (Kindesmutter) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf. Aus der Lebensgemeinschaft ging

das (am 23. Februar 1997 geb.) Kind C.