OLG Köln - Beschluss vom 17.09.2012
10 UF 70/12
Normen:
FamFG § 155 Abs. 2; GG Art 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 483
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 319/11

Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im Umgangsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 10 UF 70/12

DRsp Nr. 2013/5823

Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs im Umgangsverfahren

Den Antragstellern im Umgangsverfahren ist hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, wenn dem Verfahrensbevollmächtigten, der ihnen auf ihren erst nach ihrer mündlichen Anhörung beigeordneten worden ist, das Protokoll der Anhörung übersandt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Ein Anspruch auf erneute mündliche Anhörung in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten besteht nicht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 05. April 2012 (228 F 319/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.

2.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 155 Abs. 2; GG Art 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Eltern des heute sieben Jahre alten Kindes C. Der Junge wurde im dritten Lebensmonat auf Dauer aus seiner Ursprungsfamilie herausgenommen und in Familienpflege untergebracht, nachdem ein Kinderarzt Verletzungen an Gesicht und Schädel festgestellt hatte, die auf Misshandlungen hindeuteten. Die Antragsteller haben Umgang mit dem Kind.