Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 18.06.2013 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 166.666,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, da der Antragsteller den von ihm behaupteten Arrestanspruch trotz Hinweises des Senats vom 05.08.2013 innerhalb der nachgelassenen Frist weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat.
Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf die auf den 10.06.2007 datierte handschriftliche Vereinbarung stützt, scheitert sein Anspruch bereits an der Formunwirksamkeit dieser Erklärung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|