OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2013
8 UF 145/13
Normen:
§§ 780, 781, 1374 Abs. 2 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB;
Fundstellen:
FamFR 2013, 511
FuR 2014, 546
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 123/13

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Arrestverfahren; Umfang des Formzwangs für Scheidungsfolgenvereinbarungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2013 - Aktenzeichen 8 UF 145/13

DRsp Nr. 2013/21961

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Arrestverfahren; Umfang des Formzwangs für Scheidungsfolgenvereinbarungen

1. Zur Glaubhaftmachung eins Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Arrestverfahren.2. Die Formunwirksamkeit gem. §§ 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB erfasst auch ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Coesfeld vom 18.06.2013 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 166.666,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 780, 781, 1374 Abs. 2 1378 Abs. 3 S. 2, 1410 BGB;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, da der Antragsteller den von ihm behaupteten Arrestanspruch trotz Hinweises des Senats vom 05.08.2013 innerhalb der nachgelassenen Frist weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat.

Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich auf die auf den 10.06.2007 datierte handschriftliche Vereinbarung stützt, scheitert sein Anspruch bereits an der Formunwirksamkeit dieser Erklärung.