OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2014
8 WF 189/13
Normen:
§§ 76 FamFG; 118 ZPO;
Fundstellen:
FuR 2014, 430
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 86/13

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vortrags eines Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2014 - Aktenzeichen 8 WF 189/13

DRsp Nr. 2014/4934

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vortrags eines Beteiligten im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren

Durch § 76 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO soll - über die Bewertung des bloßen Sachvortrags der Beteiligten und ihrer Beweismittel hinaus - dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, auch schon im Verfahrenskostenhilfeverfahren die Richtigkeit des Vortrags in gewisser Weise zu überprüfen, damit letztlich nur erfolgversprechende Verfahren auf Kosten der Staatskasse durchgeführt werden. Demgemäß ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen, wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

§§ 76 FamFG; 118 ZPO;

Gründe