OLG Bremen - Beschluss vom 17.08.2011
4 UF 109/11
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 31 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 142
NJW-RR 2011, 1511
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 01.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 2117/11

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren in einer Gewaltschutzsache

OLG Bremen, Beschluss vom 17.08.2011 - Aktenzeichen 4 UF 109/11

DRsp Nr. 2011/15358

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren in einer Gewaltschutzsache

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (hier: Beschwerdeverfahren in einer Gewaltschutzsache), reicht die Benennung von Zeugen zur Glaubhaftmachung einer Behauptung nicht aus. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht in solchen Verfahren nicht zur Ladung und Vernehmung der benannten Zeugen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 01.07.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 31 Abs. 2; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat es dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 01.07.2011 aufgrund mündlicher Erörterung untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich ihrer Wohnung bis auf eine Entfernung von 100 m zu nähern, Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen sowie Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Gegen diese Unterlassungsanordnung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 14.07.2011.