1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bremen vom 01.07.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen hat es dem Antragsgegner mit einstweiliger Anordnung vom 01.07.2011 aufgrund mündlicher Erörterung untersagt, die Wohnung der Antragstellerin zu betreten, sich ihrer Wohnung bis auf eine Entfernung von 100 m zu nähern, Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen sowie Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen. Gegen diese Unterlassungsanordnung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 14.07.2011.
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