OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2012
8 UF 6/12
Normen:
§§ 1 GewSchG, 51 ff., 214 FamFG, 294 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 134/11

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im einstweiligen Gewaltschutzverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 8 UF 6/12

DRsp Nr. 2013/18725

Anforderungen an die Glaubhaftmachung im einstweiligen Gewaltschutzverfahren

Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung für eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen vom 1. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 1 GewSchG, 51 ff., 214 FamFG, 294 ZPO;

Gründe

I.

Die Antragstellerin erwirkte mit dem eidesstattlich versicherten Vortrag, der Antragsgegner stelle ihr seit mehreren Jahren nach, beschimpfe und beleidige sie am Telefon, zuletzt am 03.07.2011, fahre mit quietschenden Reifen und hupend, zuletzt am 01.07.2011, an ihrer Wohnung vorbei, am 4.7.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Antragsgegner untersagt wurde, die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich ihr näher als 20 m zu nähern, jedweden Kontakt zu ihr aufzunehmen und sie an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen.