OLG Koblenz - Beschluss vom 29.01.2014
13 WF 93/14
Normen:
ZPO § 572;
Vorinstanzen:
AG Linz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 186/13

Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 13 WF 93/14

DRsp Nr. 2014/6016

Anforderungen an die Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts

Aus der Nichtabhilfeentscheidung des Gerichts, dessen Entscheidung angefochten wird, muss sich zumindest ergeben, dass es sich mit der sofortigen Beschwerde und den dort angeführten Einwendungen auseinander gesetzt hat. Das ist nur der Fall, wenn die Gründe für die Nichtabhilfe offengelegt werden.

Tenor

Die Sache wird dem Amtsgericht - Familiengericht - Linz am Rhein zur Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

ZPO § 572;

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Linz am Rhein dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt, nachdem dieser seinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 11.11.2013 mit Schriftsatz vom 16.01.2014 zurückgenommen hatte.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Kosten seien dem Antragsteller aufzuerlegen, da dieser bereits zuvor schriftsätzlich gegenüber dem Familiengericht den Verzicht auf den titulierten Anspruch erklärt habe.

Das Familiengericht hat das Rechtsmittel durch Verfügung vom 23.01.2014 mit dem Inhalt: "Akte zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an OLG Koblenz übersenden" dem Senat vorgelegt.

II.