OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2019
13 WF 1/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 104;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1350
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 181/17

Anforderungen an die Prüfung der geltend gemachten Kosten im KostenfestsetzungsverfahrenBindung der KostengrundentscheidungBerücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2019 - Aktenzeichen 13 WF 1/19

DRsp Nr. 2019/5360

Anforderungen an die Prüfung der geltend gemachten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren Bindung der Kostengrundentscheidung Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch

1. Das Kostenfestsetzungsverfahren hat nur den Zweck, auf der Grundlage eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern, und hierzu hat der Rechtspfleger lediglich die Entstehung, Notwendigkeit und Zugehörigkeit der geltend gemachten Kosten zum Verfahren zu prüfen. 2. Die Kostengrundentscheidung ist über die gegebenenfalls zulässige und gebotene Auslegung hinaus im Festsetzungsverfahren unkorrigierbar bindend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104, Rn. 21 „…Bindung“, m.w.N.). 3. Entsprechend seiner Zwecksetzung sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie sind zwischen den Parteien unstreitig.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 30.11.2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 104;

Gründe:

1. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts in einer Kindesunterhaltssache (175 ff).