OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.2013
1 UF 244/13
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 525
FuR 2014, 307
Vorinstanzen:
AG Rüsselsheim, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 95/12

Anforderungen an die Regelung des Umgangs durch das Familiengericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 1 UF 244/13

DRsp Nr. 2013/23445

Anforderungen an die Regelung des Umgangs durch das Familiengericht

1. Eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts muss den Tag, die Uhrzeit, den Ort und die Dauer des begleiteten Umgangs festlegen und den mitwirkungsbereiten Dritten konkret benennen. 2. Ist eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung noch nicht vorhanden, so ist der Sachverhalt weiter aufzuklären und ggfls. eine einstweilige Regelung im Wege einer Eilentscheidung zu treffen.

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.