SchlHOLG - Beschluss vom 25.02.2013
10 WF 204/12
Normen:
§§ 1643 Abs. 2 S. 1, 1697a BGB; § 26; § 34 Abs. 3 S. 2; § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 FH 55/11

Anforderungen an die Sachaufklärung im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung durch die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes

SchlHOLG, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 10 WF 204/12

DRsp Nr. 2013/6791

Anforderungen an die Sachaufklärung im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung durch die gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes

1. Zum Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG bei der Beurteilung, ob eine Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind gemäß § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist.2. Nicht ausreichend ist es, allein gerichtsinterne Nachfragen bei verschiedenen Abteilungen des Gerichts vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes. Orientierungssätze: Bei der Frage, ob eine Erbausschlagung dem Kindeswohl entspricht oder nicht, gilt im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigungsprüfung der Amtsermittlungsgrundsatz

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Amtsgericht Ratzeburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Normenkette:

§§ 1643 Abs. 2 S. 1, 1697a BGB; § 26; § 34 Abs. 3 S. 2; § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG;

Gründe

I.