OLG Saarbrücken - Beschluss vom 05.03.2013
6 UF 48/13
Normen:
FamFG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1231
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 1026
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 262/12

Anforderungen an die Sachaufklärung im Sorgerechtsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 6 UF 48/13

DRsp Nr. 2013/6243

Anforderungen an die Sachaufklärung im Sorgerechtsverfahren

Ist der wirkliche Kindeswille zuverlässig durch den Verfahrensbeistand und eine richterliche Kindesanhörung aufgeklärt worden, so ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens hierzu regelmäßig nicht erforderlich.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 19. Dezember 2012 - 22 F 262/12 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 4. März 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 26;

Gründe:

I. Durch den angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller (im Folgenden: Vater) antragsgemäß die alleinige elterliche Sorge für das betroffene, am 16. Februar 2003 geborene Kind F. übertragen. F., der zuvor zwischen den Eltern alle zwei Wochen hin- und hergewechselt ist, lebt nun beim Vater.