BGH - Urteil vom 27.09.2005
XI ZR 216/04
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 448 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 49
FamRZ 2005, 2063
MDR 2006, 285
NJW-RR 2006, 61
NZBau 2005, 690
WM 2006, 548
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 09.06.2004
LG Stuttgart,

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer Partei

BGH, Urteil vom 27.09.2005 - Aktenzeichen XI ZR 216/04

DRsp Nr. 2005/18045

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Vernehmung oder Anhörung einer Partei

»Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, dass der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs persönlich in den Prozess einzubringen, kann nicht sowohl die Vernehmung der Partei gem. § 448 ZPO als auch ihre Anhörung gem. § 141 ZPO von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für ihr Vorbringen abhängig gemacht werden.«

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 141 § 448 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen und die beklagte Bank streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Pflichtverletzungen bei der Valutierung eines Darlehens. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: