Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluß richtig ist.
Gemäß § 114 ZPO darf Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: Ehescheidungsantrag der Antragstellerin - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. So liegt es hier.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|