OLG Köln - Beschluß vom 07.04.1995
25 WF 67/95
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1503

Anforderungen an die Substantiierung bei Ehescheidungsantrag

OLG Köln, Beschluß vom 07.04.1995 - Aktenzeichen 25 WF 67/95

DRsp Nr. 1995/10203

Anforderungen an die Substantiierung bei Ehescheidungsantrag

Dem die Ehescheidung begehrenden Antragsteller obliegt es, durch sog. zerrüttungsindizierenden Vortrag diejenigen Tatsachen substantiiert darzulegen, von denen die rechtliche Feststellung abhängt, daß eine unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses eingetreten ist und die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angefochtene Beschluß richtig ist.

Gemäß § 114 ZPO darf Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - hier: Ehescheidungsantrag der Antragstellerin - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. So liegt es hier.