Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 8. September 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um den Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners.
Am 8. Dezember 2000 haben die Beteiligten die Ehe geschlossen, aus der die Söhne L., geboren am ## 1995, und P., geboren am ## 2001, hervorgegangen sind. Im notariellen Ehevertrag vom ## 2006 haben sie vereinbart, dass es bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verbleiben, im Fall der Scheidung das Endvermögen nach dem Trennungszeitpunkt berechnet und der Geschäftsbetrieb nebst der Besitzgesellschaft des Antragsgegners nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll.
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