OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.11.2013
6 UF 180/13
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 3; VersAusglG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 344/12

Anforderungen an die Tenorierung der internen Teilung eines Versorgungsanrechts

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 6 UF 180/13

DRsp Nr. 2014/969

Anforderungen an die Tenorierung der internen Teilung eines Versorgungsanrechts

Bei der internen Teilung ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zu Grunde liegt. Erforderlich ist hierbei die Aufnahme der Versorgungsregelung, die das der ausgleichsberechtigten Person übertragene Anrecht betrifft, nicht etwa die Nennung derjenigen Rechtsgrundlagen, die für das auszugleichende Anrecht maßgeblich sind.

1. Auf die Beschwerde des BVV werden die Ziffern II. 3. bis 6. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25. Juli 2013 - 54 F 344/12 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.997,24 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30. September 2012, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem BVV pp.., Versicherungsnummer XXXX, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.625,01 EUR nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif ARLEP/oG-V 2013 (Ausgleichstarif), bezogen auf den 30. September 2012, übertragen.