OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.05.2011
II-7 UF 210/10
Normen:
VersAusglG § 45; BetrAVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1869
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 29.09.2010

Anforderungen an die Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei einer fondsgebundenen Versorgung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2011 - Aktenzeichen II-7 UF 210/10

DRsp Nr. 2011/12103

Anforderungen an die Tenorierung des Versorgungsausgleichs bei einer fondsgebundenen Versorgung

Nach §§ 45 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG ist die Benennung eines Kapitalbetrags als Ausgleichswert erforderlich. Bei einer fondsgebundenen Versorgung sollten ferner die zu übertragenden Fondsanteile in der Beschlussformel genannt werden, wenn die Teilung auf dieser Basis erfolgt und die Berücksichtigung der Wertveränderungen nicht anders deutlich wird.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.09.2010 wird betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte bei der Beschwerdeführerin aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 77,76 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungsordnung für Mitarbeiter der H.AG vom 05.05.2009, der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.