Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 29.09.2010 wird betreffend die Regelung des Versorgungsausgleichs für die Anrechte bei der Beschwerdeführerin aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. AG (Personal-Nr. 469203) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 77,76 € monatlich nach Maßgabe der Versorgungsordnung für Mitarbeiter der H.AG vom 05.05.2009, der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 05.05.2009 sowie der Richtlinie zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.
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