OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.05.2011
II-8 UF 21/11
Normen:
VersAusglG § 33; § 33 VersAusglG;
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 327/04

Anforderungen an die Titulierung des Aussetzungsbetrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 21/11

DRsp Nr. 2011/21902

Anforderungen an die Titulierung des Aussetzungsbetrages

Bei einer Entscheidung über die Anpassung nach Rechtskraft nach § 33 VersAusglG muss die Höhe des Aussetzungsbetrages ausnahmsweise nicht tituliert werden, wenn aufgrund der Höhe der Unterhaltsverpflichtung die Versorgungskürzung in Höhe des vollen Kürzungsbetrages auszusetzen ist (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 21.9.2010 - 2 UF 76/10).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mülheim an der Ruhr vom 29.12.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungs-Nr.: 13 ..., aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 19.11.2008 (Az.: 24 F 327/04) wird mit Wirkung ab 01.08.2010 in Höhe des vollen Kürzungsbetrages ausgesetzt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 33; § 33 VersAusglG;

Gründe

I.