OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2023
4 UF 154/22
Normen:
ZPO § 130a;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 60/21

Anforderungen an die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze als elektronisches Dokument

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 4 UF 154/22

DRsp Nr. 2023/10762

Anforderungen an die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze als elektronisches Dokument

1. Echtheit und Integrität des Dokuments sind nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person selbst auf einem sicheren Übertragungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist.2. Der Rechtsanwalt als Inhaber des beA muss den Versand selbst vornehmen. Er kann dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Schwerte (11 F 60/21) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 130a;

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit dem Antragsgegner und insoweit Auskunft über den Bestand seines Endvermögens.