Die Beschwerde des antragstellenden J gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Ruhrort vom 09.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens fallen dem antragstellenden J zur Last.
III.Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird bis zur Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 28.05.2014 auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt und ab der Teilrücknahme auf bis zu 4.000,00 Euro.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Juni 2011 bis Juli 2013 in Höhe von zuletzt insgesamt 3.649,99 Euro zuzüglich Zinsen.
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