OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.08.2013
20 VA 15/12
Normen:
BGB § 1309 Abs. 1 S. 3; BGB § 1309 Abs. 2 S. 4; PStG § 12 Abs. 3;

Anforderungen an die Vorlage ausländischer Urkunden im Verfahren der Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 20 VA 15/12

DRsp Nr. 2013/24197

Anforderungen an die Vorlage ausländischer Urkunden im Verfahren der Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses

1. Die Praxis der Justizverwaltungen, bei einer Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses in entsprechender Anwendung des § 1309 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 4 BGB zu verlangen, dass eine vorzulegende ausländische Urkunde, die veränderbare Umstände bezeugt, in der Regel nicht älter als sechs Monate ist, ist nicht zu beanstanden. 2. Werden Urkunden vorgelegt, deren Ausstellung einige Wochen oder wenige Monate mehr als sechs Monate zurückliegt, sind diese anzuerkennen, wenn entweder erhebliche Schwierigkeiten im Heimatland bestehen, alle notwendigen Urkunden oder erforderliche Echtheitsbestätigungen innerhalb von sechs Monaten zu beschaffen, oder ein Ausnahmefall vorliegt, in dem es in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass sich die in der Urkunde bezeugten Umstände nicht verändert haben.

Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2013 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die am 05.04.2012 beantragte Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 1309 Abs. 1 S. 3; BGB § 1309 Abs. 2 S. 4; PStG § 12 Abs. 3;

Gründe:

I.