1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.
I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen noch um die Befristung eines auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen Belästigungsverbotes.
Die Beteiligten haben in der Vergangenheit zusammen gelebt. Der Antragsteller hat sich einer neuen Lebensgefährtin zugewandt.
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