OLG Thüringen - Beschluss vom 06.09.2011
1 UF 223/11
Normen:
GewSch § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 2; GewSch § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 82/11

Anforderungen an die zeitliche Befristung von Regelungen nach dem GewaltschutzG

OLG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen 1 UF 223/11

DRsp Nr. 2012/7165

Anforderungen an die zeitliche Befristung von Regelungen nach dem GewaltschutzG

1. Die in einem Hauptsacheverfahren getroffenen Regelungen i.S.v. § 1 Gewaltschutzgesetz sind aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zwingend zeitlich zu befristen. 2. Die Geltungsdauer des im Hauptsacheverfahren ergangenen Belästigungsverbots von neun Monaten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3. Bei der Bestimmung der Frist sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nur bei entsprechender Schwere der Gewalttat oder wiederholten, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verletzungshandlungen können auch längerfristige Schutzmaßnahmen getroffen werden.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1000,- € festgesetzt.

Normenkette:

GewSch § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1, 2; GewSch § 1 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen noch um die Befristung eines auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassenen Belästigungsverbotes.

Die Beteiligten haben in der Vergangenheit zusammen gelebt. Der Antragsteller hat sich einer neuen Lebensgefährtin zugewandt.