Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren versagt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bislang fehlt es an einem zulässigen Scheidungsantrag.
1.
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf die fehlende Zustellbarkeit der Antragsschrift gestützt. Das war auch noch im Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung vom 5.3.2013 gerechtfertigt. Ob sich mit Rücksicht auf den Schriftsatz vom 13.3.2013, in dem eine neue Anschrift des Antragsgegners mitgeteilt worden ist, etwas anderes ergibt, kann dahinstehen.
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