OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2013
3 WF 28/13
Normen:
FamFG § 133;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 412
MDR 2013, 1232
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde - 10 F 96/12 - 19.12.20121,

Anforderungen an die Zulässigkeit des Scheidungsantrags

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 3 WF 28/13

DRsp Nr. 2013/19116

Anforderungen an die Zulässigkeit des Scheidungsantrags

Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrags ist mangels Zulässigkeit nicht zu bewilligen, wenn dieser keine ausdrückliche Erklärung dazu enthält, ob Regelungen über die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht getroffen worden sind.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 133;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren versagt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bislang fehlt es an einem zulässigen Scheidungsantrag.

1.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf die fehlende Zustellbarkeit der Antragsschrift gestützt. Das war auch noch im Zeitpunkt der Nichtabhilfeentscheidung vom 5.3.2013 gerechtfertigt. Ob sich mit Rücksicht auf den Schriftsatz vom 13.3.2013, in dem eine neue Anschrift des Antragsgegners mitgeteilt worden ist, etwas anderes ergibt, kann dahinstehen.