OLG Bremen - Beschluss vom 28.03.2011
5 WF 20/11
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; EStG § 26;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1794
NJW-RR 2011, 940
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 66 F 2214/0

Anforderungen an die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung

OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 5 WF 20/11

DRsp Nr. 2011/6903

Anforderungen an die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung

1. Die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung kann regelmäßig nicht von dem Ausgleich der während des Zusammenlebens angefallenen Mehrbelastung abhängig gemacht werden. Vielmehr sind nur solche Nachteile zu erstatten, die der zustimmende Ehegatte im Innenverhältnis nicht zu tragen hat. 2. Ein ausgleichspflichtiger Nachteil besteht deshalb auch dann nicht, wenn der auf Zustimmung Inanspruchgenomme während des Zusammenlebens nur zeitweise erwerbstätig war.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 10.2.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d; EStG § 26;

Gründe:

Die zulässige (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die sich gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht richtet, ist unbegründet. Seine Rechtsverteidigung bietet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.