Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 10.2.2011 wird zurückgewiesen.
Die zulässige (§§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragsgegners, die sich gegen die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht richtet, ist unbegründet. Seine Rechtsverteidigung bietet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 114 ZPO.
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