Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die gemäß § 321a statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. Abs. verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, , 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 6. Oktober 2011 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. Abs. durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 , NJW 2008, ; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 , NJW 2008, ).
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