Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung ihrer Unterbringung.
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