BGH - Beschluss vom 12.02.2014
XII ZB 614/13
Normen:
BGB § 1906 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 740
Vorinstanzen:
AG Stuttgart-Bad Cannstatt, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 220/13
LG Stuttgart, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 323/13

Anforderungen an eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung der Unterbringung

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 614/13

DRsp Nr. 2014/4693

Anforderungen an eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung der Unterbringung

Will der Tatrichter einem Sachverständigengutachten nicht folgen, muss er eine von dem eingeholten Sachverständigengutachten abweichende Beurteilung in seiner Entscheidung sachkundig und ausführlich begründen. Das gilt insbesondere, wenn es um die Beurteilung der Willensbestimmungsfreiheit eines Betreuten im Hinblick auf dessen Unterbringung im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB geht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung ihrer Unterbringung.