BVerfG - Beschluß vom 09.02.1993
1 BvL 18/92
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; GKG (1975) § 17a Nr. 1 ; GKG (2004) § 49 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 166
FamRZ 1993, 660
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 16.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 145/91

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 09.02.1993 - Aktenzeichen 1 BvL 18/92

DRsp Nr. 2005/15254

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

In dem Vorlagebeschluß muß der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab genannt und die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm begründet werden. Das Gericht muß die für seine Überzeugung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darlegen und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden Gesichtspunkten auseinandersetzen.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; GKG (1975) § 17a Nr. 1 ; GKG (2004) § 49 Nr. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft den Streitwert in Verfahren über den Versorgungsausgleich.

1. Im Zusammenhang mit der Einführung des Versorgungsausgleichs durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) wurde in das Gerichtskostengesetz eine Regelung über den Streitwert für die Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich eingefügt. Diese lautet:

§ 17a

Im Verfahren über den Versorgungsausgleich sind maßgebend

1. in den Fällen des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Rente, die den zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften entspricht, mindestens jedoch 1.000 Deutsche Mark,

2. im Falle des § 1587 g Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Jahresbetrag der Geldrente, mindestens jedoch 1.000 Deutsche Mark.