OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2008
9 WF 364/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1614 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 01.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 4/07

Anforderungen an einen gegenüber minderjährigen Kindern verschärft haftenden Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 9 WF 364/07

DRsp Nr. 2008/3562

Anforderungen an einen gegenüber minderjährigen Kindern verschärft haftenden Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens

1. Ein gegenüber minderjährigen Kindern verschärft haftenden Unterhaltspflichtigen hat sich unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten um die Erlangung eines hinreichend entlohnten Arbeitsplatzes zu bemühen, um ein die Zahlung eines Regelbetrages sicherstellendes Einkommen zu erzielen. 2. Bei eigener Arbeitslosigkeit hat sich der Pflichtige durch intensive Suche um eine Erwerbsstelle zu bemühen; bei Arbeitsstellen mit geringeren Einkommen ist entweder eine neue Arbeitsstelle oder eine weitere Beschäftigung zu suchen, um zusätzliche Mittel zu erlangen, etwa zusätzliche Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten 3. Bestehen keine die Interessen des unterhaltsbedürftigen Kindes eindeutig überwiegenden Bindungen an den bisherigen Wohnort, so muss unter Inkaufnahme eines Wohnortwechsels gegebenenfalls im gesamten Bundesgebiet eine Arbeit übernommen werden.