LSG Hessen - Urteil vom 13.03.2019
L 4 SO 193/17
Normen:
SGB XII § 103 Abs. 1 S. 1; SGB II § 34 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823 ff.; BGB § 1833 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1901 Abs. 1; BGB § 1901 Abs. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 203/09

Anforderungen an einen Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten nach dem SGB XIIKeine Sozialwidrigkeit des Verhaltens eines bestellten Betreuers

LSG Hessen, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen L 4 SO 193/17

DRsp Nr. 2019/7061

Anforderungen an einen Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten nach dem SGB XII Keine Sozialwidrigkeit des Verhaltens eines bestellten Betreuers

Das Verhalten eines bestellten Betreuers - und sei es auch im Verhältnis zum Betreuten deutlich pflichtwidrig – kann nicht als sozialwidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 S. 1 SGB XII angesehen werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2017 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2009 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 103 Abs. 1 S. 1; SGB II § 34 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823 ff.; BGB § 1833 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1901 Abs. 1; BGB § 1901 Abs. 2; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 103 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe heranziehen darf, die ihm entstanden sind, weil der Kläger als Betreuer nicht verhindert hat, dass die freiwillige Versicherung der von ihm Betreuten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund von Zahlungsrückständen endete, und der Beklagte deswegen Leistungen an die Betreute zu erbringen hat.