BGH - Urteil vom 14.06.1995
XII ZR 123/94
Normen:
BGB § 1600a, § 1600c Abs. 1, 2, § 1600e Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1600c Abs. 2 Zustimmungserklärung 1
BGHR KJHG § 55 Abs. 2 Satz 1 Amtspflegschaft 1
BGHR KJHG § 59 Abs. 1 Ermächtigung 1
BGHR KJHG § 59 Abs. 2 Amtspfleger 1
DAVorm 1995, 1167
DAVorm 1995, 990
EzFamR BGB § 1600a Nr. 3
EzFamR aktuell 1995, 318
FPR Service 10-1995 V
FamRZ 1995, 1129
MDR 1996, 495
NJW 1995, 2346
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Moers,

Anforderungen an Form einer Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung des Kindes

BGH, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen XII ZR 123/94

DRsp Nr. 1995/5286

Anforderungen an Form einer Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung des Kindes

»Zu den Formerfordernissen einer Vaterschaftsanerkennung und der Zustimmungserklärung des Kindes.«

Normenkette:

BGB § 1600a, § 1600c Abs. 1, 2, § 1600e Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat in einer Urkunde des Jugendamts der Stadt M. vom 19. April 1990 anerkannt, der Vater des oder der Kinder zu sein, die von der Mutter des beklagten Kindes geboren würden. In der Urkunde ist Bezug genommen auf den "Mutterpaß" des behandelnden Arztes vom 22. Dezember 1989. Das beklagte Kind ist am 28. Juli 1990 geboren worden. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht sein Kind sei. Das Amtsgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger in erster Linie die Feststellung begehrt, daß das Vaterschaftsanerkenntnis vom 19. April 1990 unwirksam sei. Seinen ursprünglichen Klageantrag hat er nur noch hilfsweise gestellt.

Das Berufungsgericht hat über den Hauptantrag des Klägers, die Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses festzustellen, durch Teilurteil vorab entschieden und insofern die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.