Der Kläger hat in einer Urkunde des Jugendamts der Stadt M. vom 19. April 1990 anerkannt, der Vater des oder der Kinder zu sein, die von der Mutter des beklagten Kindes geboren würden. In der Urkunde ist Bezug genommen auf den "Mutterpaß" des behandelnden Arztes vom 22. Dezember 1989. Das beklagte Kind ist am 28. Juli 1990 geboren worden. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht sein Kind sei. Das Amtsgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger in erster Linie die Feststellung begehrt, daß das Vaterschaftsanerkenntnis vom 19. April 1990 unwirksam sei. Seinen ursprünglichen Klageantrag hat er nur noch hilfsweise gestellt.
Das Berufungsgericht hat über den Hauptantrag des Klägers, die Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses festzustellen, durch Teilurteil vorab entschieden und insofern die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Hauptantrag weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
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